Während der Verfassungsrat die meisten Bestimmungen der ihm vorgelegten Gesetze zum Vertrauen in das politische Leben bestätigte, tadelte er dennoch eine Bestimmung in Artikel 1 des einfachen Gesetzes, die eine Strafe für die Nichtwählbarkeit von Kandidaten und gewählten Amtsträgern vorsah bis zu 10 Jahren, im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 24, 24 bis, 32 und 33 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 (Beschlüsse des 8 September 2017).
Das Gesetz, das am 3. August 2017 vom Parlament verabschiedet wurde, sieht eine „obligatorische“ Strafe für das Nichtwählen vor, wenn gewählte Amtsträger oder Kandidaten für eine Wahl Verbrechen oder Straftaten begangen haben, die einen „Verstoß gegen die Redlichkeit“ widerspiegeln. Eingeschlossen waren die Straftaten der Beleidigung oder öffentlichen Verleumdung rassischer Art, der Beleidigung oder öffentlichen Verleumdung homophober Art, der öffentlichen Aufstachelung zur Diskriminierung, des Hasses oder der Gewalt rassistischer oder homophober Art, der Entschuldigung oder der Anfechtung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die Ältesten sagten, dass „die Meinungsfreiheit in der politischen Debatte und im Wahlkampf von besonderer Bedeutung ist. Folglich hat der Gesetzgeber, so verwerflich die von diesen Bestimmungen erfassten Missbräuche der Meinungsfreiheit sind, mit der Vorschrift, dass ihr Urheber zwingend ausgeschlossen werden muss, einen unverhältnismäßigen Angriff auf die Meinungsfreiheit vorgenommen.“ Sie entschieden daher, dass der achtzehnte Absatz von Absatz I von Artikel 1 im Hinblick auf Artikel 11 der Erklärung von 1789 verfassungswidrig sei.
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JEAN
Vielleicht ist der Verfassungsrat auf die Politisierung von Richtern aufmerksam geworden, die durch kämpferische Entscheidungen die Regierung der Richter errichtet haben.
Sanktionsbewiesener und vorsätzlicher Rassismus, Sanktionsbewiesene und vorsätzliche Diskriminierung: ja! dreimal ja!! aber nicht zu bösartigen Interpretationen, zu unverhältnismäßigen Verurteilungen und nicht zu Antirassismus und Antidiskriminierung oft falsche Nase eines schlecht verdrängten Komplexes.